Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Einstweilige Anordnung des Reichsstatthalters über die Durchführung des § 6 der Verordnung über die Einführung der Nürnberger Rassegesetze im Lande Österreich


Datum:30.07.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 298/1938
Gesetz im Original

Die Anordnung zielt darauf ab, jenen Hausangestellten, die aufgrund des § 3 des Gesetzes zum Schutze Deutschen Blutes und der Deutschen Ehre (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) und des § 12 der 1. Verordnung zu diesem Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) ihre Dienstverhältnisse in jüdischen Haushalten (definiert in § 12 der 1. Verordnung zum Blutschutzgesetz) unter Strafandrohung zu beenden haben, eine etwas längere Übergangsfrist zu gewähren, um sie vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: