Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, womit die Kundmachung über die Übertragung von Befugnissen nach den Vorschriften über die Anmeldung des Vermögens von Juden und über die Errichtung einer Vermögensverkehrsstelle im Ministerium für Handel und Verkehr (G.Bl. Nr. 139/1938) ergänzt wird


Datum:28.07.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 288/1938
Gesetz im Original

Mit der Kundmachung wird festgelegt, dass in der VermögensverkehrsstelleDie im Mai 1938 eingerichtete Vermögensverkehrsstelle (VVSt) sollte die kontrollierte und legale "Entjudung" der österreichischen Wirtschaft in die Wege leiten und weitere "wilde" Arisierungen vereiteln (vgl. GBlÖ Nr. 139/1938). Die VVSt war eine der zentralen Institutionen zur Durchführung des systematischen Vermögensentzugs im NS-System. Arisierungen durften ab Mai 1938 nur mehr mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden. Ihr Leiter war der Staatskommissar in der Privatwirtschaft Walter Rafelsberger. eine Beirat einzurichten ist, dessen Mitglieder vom ReichsstatthalterDer Reichsstatthalter war ständiger Vertreter der Reichsregierung in einer Region, einem Reichsgau. Im ehemaligen Österreich waren die Reichsstatthalter in Personalunion Gauleiter. (Gau) bestellt werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: