Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich


Datum:03.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 790f
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass künftig nur noch die deutsche Staatsangehörigkeit existiert, die österreichische Bundesbürgerschaft entfällt. Weiters wird bestimmt, dass jene Ausbürgerungen österreichischer Bundesbürger "deutschen oder artverwandten Blutes", die aufgrund der Verordnung der österreichischen Bundesregierung aus dem Jahr 1933 (BGBlBundesgesetzblatt Nr. 369/1933) durchgeführt worden sind, als nicht erlassen gelten (§ 2). Umgekehrt wird verfügt, dass jene deutschen Staatsangehörigen, die aufgrund des Gesetzes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. RGBl I 1933, S. 480) nicht mehr deutsche Staatsbürger sind, aber später die österreichische Bundesbürgerschaft erworben haben, weiterhin als ausgebürgert gelten (§ 3). Im allgemeinen bleiben aber "bis auf weiteres" (§ 4) die österreichischen Vorschriften über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit in Kraft.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

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