Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Einführung des Schriftleitergesetzes im Lande Österreich


Datum:14.06.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 629f
Gesetz im Original

Das Schriftleitergesetz, das mit der Verordnung in Österreich eingeführt wird, knüpft die Zulassung zum Beruf des Schriftleiters an die Eintragung in eine Berufsliste. Schriftleiter kann nur sein, wer "deutschen oder artverwandten Blutes ist und wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat" (§ 3).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Verweis auf diese Norm in: