Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über die Aufschiebung von Fahrnisverkäufen im Zwangsvollstreckungsverfahren


Datum:25.04.1938
Referenz:GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) Nr. 88/1938
Gesetz im Original

Das Gesetz verbietet den Verkauf beweglicher Sachen im Zwangsvollstreckungsverfahren, ausgenommen der Verpflichtete ist Jude.