Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Angelegenheiten der Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare und Patentanwälte in Österreich


Datum:31.03.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 353f
Gesetz im Original

Die Verordnung bestimmt, dass jüdischen Rechtsanwälten, Verteidigern, Notaren und Patentanwälten in Österreich die Ausübung ihres Amtes untersagt werden kann. Wer Jude ist, bestimmt der Führererlaß über die Vereidigung der Beamten (vgl. RGBl I 1938, S. 245f). Es handelt sich bei dieser Maßnahme noch um eine Kann-Bestimmung und ein vorläufiges Berufsverbot. Ausnahmen sind vorgesehen für Personen, die bereits vor dem 1.8.1914 in den Listen der entsprechenden Kammern eingetragen worden sind, und für Personen, die im Ersten Weltkrieg als Frontkämpfer gekämpft oder Väter bzw. Söhne verloren haben. Die Verordnung gilt sinngemäß auch für Notare und bestimmt auch, dass der Minister für Handel und Verkehr jüdischen Patentanwälten die Ausübung ihrer Befugnisse bis auf weiteres untersagen kann.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: