Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über erbrechtliche Beschränkungen wegen gemeinschaftswidrigen Verhaltens


Datum:05.11.1937
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1937, S. 1161
Gesetz im Original

Das Gesetz legt fest, dass Personen, die nach dem Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. RGBl I 1933, S. 480) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, von einem deutschen Staatsangehörigen nichts erben können. Deutschen Staatsangehörigen kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn sie nach dem Inkrafttreten der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) – dort ist definiert, wer als Jude zu gelten hat – mit einem Juden bzw. einer Jüdin oder – ohne erforderliche Genehmigung – mit einem jüdischen Mischling eine Ehe eingegangen sind.

Verweis auf diese Norm in: