Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre


Datum:15.09.1935
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1935, S. 1146
Gesetz im Original

Das Gesetz verbietet u.a. Eheschließungen "zwischen Juden und Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes", ebenso wird "außerehelicher Verkehr" zwischen diesen beiden Gruppen bei Strafe verboten. Juden dürfen außerdem keine weiblichen Staatsangehörigen "deutschen oder artverwandten Blutes", die unter 45 Jahre alt sind, im eigenen Haushalt beschäftigen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Verweis auf diese Norm in: