Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über das Inkrafttreten und die Durchführung des Schriftleitergesetzes


Datum:19.12.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 1085ff
Gesetz im Original

Die Verordnung bestimmt, dass jeder, der den Beruf des Schriftleiters nach dem 31.12.1933 ausüben will, um eine Eintragung in eine Berufsliste anzusuchen hat. In § 4 wird aufgezählt, wer in jedem Fall Schriftleiter ist und daher einen Antrag auf Aufnahme in die Berufsliste stellen muss.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: