Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Schriftleitergesetz


Datum:04.10.1933
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1933, S. 713ff
Gesetz im Original

Das Gesetz definiert jede journalistische Tätigkeit – in den Worten des Gesetzes die "Mitwirkung an der Gestaltung des geistigen Inhalts der im Reichsgebiet herausgegebenen Zeitungen und politischen Schriften" – als eine durch den Staat geregelte öffentliche Aufgabe. Die Träger dieser Aufgaben heißen Schriftleiter. Schriftleiter kann nur sein, wer u.a. die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist, arischer Abstammung und nicht mit einer nichtarischen Person verheiratet ist und "die Eigenschaften hat, die die Aufgabe der geistigen Einwirkung auf die Öffentlichkeit erfordert". Zur Feststellung der arischen Abstammung und der arischen Ehe werden die Bestimmungen § 1a des Reichsbeamtengesetzes und seiner Durchführungsverordnungen herangezogen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: