Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Abwesenheitspflegschaft


Datum:16.04.1942
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1942, S. 178
Gesetz im Original

Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen kann für natürliche oder juristische Personen, die sich im Ausland befinden, für ihre inländischen Vermögensangelegenheiten ein Abwesenheitspfleger (-kurator) bestellt werden, "wenn infolge des Krieges die Verbindung mit dem ausländischen Aufenthaltsort, dem Sitz oder der Hauptniederlassung unterbrochen ist".

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: