Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Allgemeine Dienstordnung für nichtbeamtete Gefolgschaftsmitglieder bei öffentlichen Verwaltungen und Betrieben, insbesondere zur Allgemeinen Tarifordnung im öffentlichen Dienst


Datum:30.04.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 461ff
Gesetz im Original

Die Erläuterungen zu § 2 der Allgemeinen Tarifordnung halten fest, dass Personen, die "nicht deutschen oder artverwandten Blutes sind oder mit solchen Personen verehelicht sind", im Reichsgebiet nicht eingestellt werden dürfen. Zum Nachweis der Abstammung ist ein Fragebogen auszufüllen, der die eigene Abstammung sowie gegebenenfalls jene des Ehepartners belegt und mittels dessen erklärt wird, dass in der Familie bis zur Großelterngeneration über Juden nichts bekannt ist.