Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen


Datum:31.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 973
Gesetz im Original

§ 48 des Gesetzes erklärt jedes Testament für nichtig, das "in einer dem gesunden Volksempfinden gröblich widersprechenden Weise gegen die Rücksichten verstößt, die ein verantwortungsbewußter Erblasser gegen Familie und Volksgemeinschaft zu nehmen hat". Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf testamentarische Zuwendungen an Juden (vgl. Joseph Walk: Das Sonderrecht für die Juden im NS-Staat. Eine Sammlung der gesetzlichen Maßnahmen und Richtlinien - Inhalt und Bedeutung, S. 235).

Verweis auf diese Norm in: