Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Devisensachen


Datum:29.06.1936
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1936, S. 524
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass Personen, die "in fremden Devisensachen" geschäftsmäßig Hilfe leisten, dies nur mit Erlaubnis der Finanzbehörden tun dürfen. § 8 Absatz 1 schließt Juden grundsätzlich von dieser Tätigkeit aus. Nach § 8 Absatz 2 kann der Reichswirtschaftsminister allerdings auf Antrag "Juden und jüdischen Vereinigungen, die zur Förderung der Auswanderung von Juden tätig werden, die Erlaubnis zur Hilfeleistung in Devisensachen jüdischer Auswanderer erteilen".

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