Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über die Musterung und Aushebung


Datum:17.04.1937
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1937, S. 469ff
Gesetz im Original

§ 19 der Verordnung, die auf dem Wehrgesetz von 1935 aufbaut (vgl. RGBl I 1935, S. 609) legt fest, dass Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) im Frieden zur aktiven Dienstpflicht und zur Arbeitsdienstpflicht nicht herangezogen werden, sie werden der Ersatzreserve II zugeführt. Jüdische Mischlinge im Sinne der 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz haben die aktive Dienstpflicht und die Arbeitsdienstpflicht zu erfüllen.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: