Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Musterung und Aushebung


Datum:07.03.1939
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1939, S. 425ff
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird § 19 Absatz 1 der Verordnung über die Musterung und Aushebung dahingehend geändert, dass nun Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) auch von der Einreihung in die Ersatzreserve II ausgeschlossen werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: