Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über außerordentliche Maßnahmen auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts, der bürgerlichen Rechtspflege und des Kostenrechts aus Anlaß des totalen Krieges (Zweite Kriegsmaßnahmenverordnung)


Datum:27.09.1944
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1944, S. 229ff
Gesetz im Original

Mit der Verordnung werden zahlreiche Vorschriften erlassen, die z..B. die Rechtsmittel in bürgerlichen Rechtssachen beschränken (Abschnitt 1 und 2), die Zuständigkeiten von Gerichten ändern (Abschnitt 3), Eintragungen in das GrundbuchIm Grundbuch – einem öffentlichen und von den Bezirksgerichten geführten – Verzeichnis sind alle Liegenschaften mit ihren wechselnden Eigentümern und Belastungen erfasst. und andere Register beschränken (Abschnitt 5), aber auch das Verfahren bei der Abwesenheitspflegschaft vereinfachen (§ 44) oder die Behandlung feindlichen Vermögens zum Teil neu regeln (§§ 55, 56) sowie die Verwaltung der Rechtsanwalts- und Notarkammern insoweit vereinfachen, als die Kammerpräsidenten alleinige Entscheidungsträger werden und alle Ausschüsse und Beiräte aufgelöst werden (§ 66).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: