Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Sechste Verordnung zur Durchführung des Hebammengesetzes (Aus- und Fortbildung der Hebammen)


Datum:16.09.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 561ff
Gesetz im Original

Die Verordnung regelt den Zugang zu den Hebammenlehranstalten, die Ausbildung in diesen sowie die berufsbegleitende Fortbildung. Nach § 2 Absatz 2 ist die politische Zuverlässigkeit unbedingte Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung, außerdem muss die Bewerberin versichern, dass sie "nicht Jüdin und nicht Mischling ersten oder zweiten Grades ist" (§ 2 Absatz 3).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: