Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden


Datum:01.09.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 547
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) ab 15.9.1941 das Tragen des Judensterns vorgeschrieben. Darüber hinaus wird ihnen verboten, "den Bereich ihrer Wohngemeinde zu verlassen, ohne eine schriftliche Erlaubnis der Ortspolizeibehörde bei sich zu führen". Ausgenommen von diesen Bestimmungen sind in einer Mischehe lebende jüdische Ehegatten, "sofern Abkömmlinge aus der Ehe vorhanden sind und diese nicht als Juden gelten, und zwar auch dann, wenn die Ehe nicht mehr besteht oder der einzige Sohn im gegenwärtigen Kriege gefallen ist", sowie jüdische Ehefrauen in einer kinderlosen Ehe, wenn diese aufrecht ist (§ 3).

Verweis auf diese Norm in: