Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung über Kriegsmaßnahmen auf dem Gebiete des Veterinärwesens


Datum:18.09.1944
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1944, S. 215f
Gesetz im Original

Mit der Verordnung wird der Reichsminister des Innern beauftragt, das zivile Veterinärwesen für den Kriegseinsatz vorzubereiten. Der Reichsminister des Innern kann über alle zivilen tierärztlichen Kräfte und deren Hilfskräfte im Reichsgebiet verfügen sowie öffentliche und private Veterinärinstitute zusammen- oder stilllegen.