Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verfahrensordnung der Reichskammer der bildenden Künste für Kulturgut


Datum:06.05.1941
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1941, S. 245
Gesetz im Original

Die Verfahrensordnung bestimmt das Vorgehen der Reichskammer der bildenden KünsteDie Reichskammer der bildenden Künste war eine der sieben Abteilungen der Reichskulturkammer (vgl. RGBl I 1933, S. 661ff). bei der Veräußerung jüdischer Schmuck- und Kunstgegenstände. Die Reichskammer entscheidet, ob Kunst- und Schmuckgegenstände freihändig veräußert werden dürfen, einer öffentlichen Stelle zum Erwerb anzubieten sind, wegen ihrer "landschaftlichen Eigenart" den lokalen Stellen in den Reichsgauen anzubieten sind oder aber gegen Devisen ins Ausland zu veräußern sind. Ist ein jüdischer Eigentümer zu der Veräußerung nicht bereit, kann er dazu gemäß der §§ 1 und 2 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen VermögensDie Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens war eine zentrale NS-Bestimmung ((vgl. RGBl I 1938, S. 1709ff), (vgl. GBlÖ Nr. 633/1938)) zur Enteignung von als jüdisch definierten Unternehmen. (vgl. RGBl I 1938, S. 1709ff) gezwungen werden.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu: