Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bekanntmachung einer Neufassung des Gesetzes über eine Bereinigung alter Schulden


Datum:03.09.1940
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1940, S. 1209ff
Gesetz im Original

Das Gesetz, das mit der Verordnung über die Vetragshilfe (vgl. RGBl I 1939, S. 2329ff) in Zusammenhang steht, hat die Bereinigung alter Schulden zum Ziel, die jemandem infolge der Wirtschaftskrise bzw. wegen seines "in der KampfzeitNach dem am 19.6.1933 durch den Bundeskanzler Engelbert Dollfuß ausgesprochenen Verbot der NSDAP im österreichischen Ständestaat (Verbotszeit) betätigten sich NSDAP-Anhänger illegal weiter. (Alte Kämpfer) erfolgten Einsatzes für die Bewegung" entstanden sind. Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht für Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) (§ 5 Nr. 2) und nicht für Schuldner, die wegen "unehrenhaftem oder leichtfertigem Verhaltens" verschuldet sind oder deren Entschuldung "dem gesunden Volksempfinden widersprechen" würde (§ 5 Nr. 1).