Restitution von Kunst- und Kulturgütern
In dieser Gruppen sind jene Gesetze versammelt, die sich ausschließlich mit der
RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) von Kunst- und Kulturgütern beschäftigen. Zu berücksichtigen ist, dass die unmittelbar nach dem Krieg verabschiedeten
RückstellungsgesetzeEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). (insbesondere das 1., das 2. und das
3. RückstellungsgesetzDas 3. Rückstellungsgesetz (3. RStG) (vgl. BGBl Nr. 54/1947), das wohl das wichtigste der sieben österreichischen Rückstellungsgesetze ist, betraf entzogenes Vermögen, das sich in privater Hand befand. Die Anmeldung von entzogenem Vermögen musste bei den Rückstellungskommissionen erfolgen. Die Rückstellung wurde, anders als im 1. Rückstellungsgesetz und im 2. Rückstellungsgesetz, im Wege von zivilgerichtlichen Verfahren abgewickelt (1. Instanz: Rückstellungskommissionen bei den Landesgerichten, 2. Instanz: Rückstellungsoberkommissionen bei den Oberlandesgerichten, 3. Instanz: Oberste Rückstellungskommission beim OGH).) im Prinzip die
RestitutionDer aus dem Englischen kommende Begriff "Restitution" für Rückstellung bürgerte sich seit den 1990er-Jahren auch im deutschen Sprachraum ein. aller Vermögensarten betrafen und daher auch die Rückstellung von Kunst- und Kulturgütern regelten. Diese Rückstellungsgesetze sind in einer eigenen Gruppe zusammengefasst.