Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Regierungsvorlage


Zu Gesetz: BGBl Nr. 79/1946
Materialtyp:Regierungsvorlage
Nachweis:GP V, Beilagen-Nr. 35
Dokument im Original

Der vorliegende Gesetzesentwurf setzt aus Anlass der Umwälzungen, die mit dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft einhergegangen sind, fest, dass bei strafbaren Handlungen, die in der Zeit zwischen dem Befreiungstag (in dem Bundesland, wo die Tat begangen worden ist) und einem noch festzulegenden Zeitpunkt vor der Erlassung des Gesetzes begangen worden sind, unter folgenden Bedingungen kein Verfahren einzuleiten bzw. ein eingeleitetes Verfahren einzustellen ist: wenn die Taten „vorwiegend zu dem Zwecke gesetzt worden sind, die Einrichtung der Republik Österreich als demokratischen Staates zu sichern, nationalsozialistische Vermögen öffentlichen Interessen dienstbar zu machen oder Opfern der nationalsozialistischen Herrschaft moralische oder materielle Genugtuung zu verschaffen“ (S. 1) und sie nicht mit einem höheren Strafmaß als zehn Jahre bedroht sind. Außerdem werden in der Regierungsvorlage für Delikte, die vor dem Befreiungstag begangen worden sind, Amnestieregelungen getroffen, wie die Nicht-Einleitung oder Einstellung von Verfahren bei sogenannten politischen Delikten, das Nachlassen von Strafen und Rechtsfolgen, die Überprüfung des Strafmaßes und gegebenenfalls Neubemessung der Strafe, Aussetzung der Verfolgung von Delikten nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch, Aufhebung von Urteilen nach deutschen Militärgerichten und SS-Gerichten sowie die Tilgung von Verurteilungen auf Ansuchen des Verurteilten und wenn er „den Schaden nach Kräften gutgemacht hat“ (S. 4). Zusätzlich wird der Justizminister ermächtigt, in Ausnahmefällen Gnadenanträge zu stellen. Von der Amnestie ausgenommen sind strafbare Handlungen nach dem Verbots- und das Kriegsverbrechergesetz.