Initiativantrag der Abg. Michael Graff (ÖVP) und Kollegen
Zu Gesetz: | BGBl Nr. 148/1992 |
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Materialtyp: | Initiativantrag |
Nachweis: | GP XVIII, Beilagen-Nr. 253 |
Der Initiativantrag bezweckt die Erleichterung der strafrechtlichen Verfolgung der Wiederbetätigung. Da das Verbotsgesetz Strafen von mindestens zehn Jahren vorsieht, ist die „Bestrafung von ‚Kleinkriminalität‘“ (S. 3) sehr schwierig und das Verbotsgesetz restriktiv angewandt worden. Die Begründung des Initiativantrags nimmt ausführlich Bezug auf den vorangegangenen Antrag der Abg. Willi Fuhrmann (SPÖ), Edgar Schranz (SPÖ) und Genossen, der einen neuen Paragrafen in das Strafgesetzbuch einfügen wollte, der die Leugnung und Rechtfertigung nationalsozialistischer Verbrechen unter Strafe stellt. Durch die Implementierung in das Strafgesetzbuch wäre ein Schöffengericht zuständig geworden und man hätte die zu Freisprüchen neigende Rechtsprechung der beim Verbotsgesetz anzuwendenden Geschworenengerichte vermieden. Der gegenständliche Initiativantrag will das Problem anders – durch Einführung milderer Strafen – regeln, die Regelungen aber im Verbotsgesetz, einem Gesetz mit Verfassungsrang, belassen.