Gesetze

Ziel der Gesetzessammlung ist es, einen Überblick über jene Gesetze und Verordnungen zu liefern, die den rechtlichen Rahmen des Vermögensentzugs während der NS-Zeit sowie der RückstellungAls Rückstellung ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1938 und 1945 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Rückstellungsgesetze) des entzogenen Vermögens in der Zweiten Republik bildeten. Der Begriff des Vermögens ist sehr weit gefasst, daher sind hier etwa auch jene Bestimmungen aufgenommen, mit welchen der NS-Staat Berufsverbote – vor allem für Juden im Sinne der Nürnberger GesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). – ausgesprochen bzw. sonstige diskriminierende Anordnungen erlassen hat. Zusätzlich sind NS-Gesetze erfasst, die zwar nicht unmittelbar den Entzug von Vermögen betreffen, aber den Charakter der NS-Herrschaft deutlich machen.

Im Hinblick auf die Gesetzgebung der Zweiten Republik sind, abgesehen von den RückstellungsgesetzenEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). im engeren Sinn – also Gesetzen, die dafür geschaffen wurden, entzogene Vermögenswerte tatsächlich ihren ursprünglichen Eigentümern (bzw. deren Erben) zurückzugeben –, auch solche Gesetze erfasst, die Entschädigungen für unterschiedlichste Formen von in der NS-Zeit erlittenem Unrecht gewährten, etwa für Berufsverbote, aber auch für Haft oder Vertreibung. Darunter fallen etwa das OpferfürsorgegesetzDas Opferfürsorgegesetz (OFG) regelt die Entschädigung von NS-Opfern durch Rentenzahlungen und sonstige finanzielle und Sachleistungen durch die Republik Österreich (vgl. BGBl Nr. 183/1947). Das Gesetz wurde bis in die jüngste Vergangenheit vielfach novelliert. (Opferausweis, Amtsbescheinigung) oder Teile des Sozialversicherungsrechts. Gleichzeitig bildet die Gesetzessammlung den legistischen Umgang der Zweiten Republik mit dem "NS-Erbe" sowie mit den Kriegsfolgen im Allgemeinen ab. Daher sind jene Gesetze berücksichtigt, die die sogenannte EntnazifizierungAuf der Potsdamer Konferenz beschlossen die Alliierten (USA, Großbritannien, Frankreich, UdSSR) im Sommer 1945, dass die Gesellschaft, Kultur, Presse, Ökonomie, Jurisdiktion und Politik Österreichs und Deutschlands im Rahmen einer umfassenden Demokratisierung und Entmilitarisierung von allen Einflüssen des Nationalsozialismus gereinigt werden sollten. Von der Entnazifizierung betroffene Personen wurden in fünf Kategorien eingeteilt: 1. Hauptschuldige (Kriegsverbrecher), 2. Belastete (Aktivisten, Militaristen, Nutznießer), 3. Minderbelastete, 4. Mitläufer, 5. Entlastete. (Verbotsgesetz, Kriegsverbrechergesetz) – also die gerichtliche Verfolgung ehemaliger Nationalsozialisten und nationalsozialistischen Gedankenguts – begleiteten. Es ist aber auch die Entschädigungsgesetzgebung für Kriegsopfer sowie für ehemalige Wehrmachtsangehörige erfasst.

Wie ist die Gesetzessammlung aufgebaut?

Am Ende jedes Gesetzes ist ein Link zu ALEX (http://alex.onb.ac.at) für die Gesetze bis 1945 (GBlÖGesetzblatt für das Land Österreich, 1938–1940 (Ostmark) und RGBlReichsgesetzblatt) bzw. zum Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundeskanzleramts (http://www.ris.bka.gv.at) für die Gesetze der Zweiten Republik (BGBlBundesgesetzblatt) angegeben. Dieser Link führt zum Originaltext des jeweiligen Gesetzes. Zusätzlich sind die Abhängigkeiten und Zusammenhänge zwischen den einzelnen Normen dadurch abgebildet, dass Gesetze (bzw. Verordnungen), die miteinander in Beziehung stehen, durch Hyperlinks verknüpft sind. Auf diese Weise sind bei einem Stammgesetz sämtliche Durchführungsbestimmungen und Novellen zu finden, bei einer einzelnen Novelle findet sich der Link zum Stammgesetz.

Bei den Verlinkungen wird unterschieden, ob es sich um einen "hierarchischen" Zusammenhang handelt (es gibt ein Stammgesetz und darauf aufbauend Durchführungsbestimmungen bzw. Novellierungen) oder ob es sich um einen inhaltlichen Zusammenhang handelt (ein Gesetz bezieht sich in inhaltlicher Weise auf ein anderes Gesetz, ohne dass jenes dadurch verändert wird, so wird z.B. in zahlreichen NS-Bestimmungen auf die 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. verwiesen, die eine Definition enthält, wer als Jude im Sinne der Nürnberger GesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). gilt). Hierarchische Verweise sind nach der zusammenfassenden Beschreibung eines Gesetzes zu finden, inhaltliche Verweise finden sich innerhalb der zusammenfassenden Beschreibung eines Gesetzes.

Zu den Gesetzen der Zweiten Republik (BGBlBundesgesetzblatt) ist außerdem der gesamte Gesetzwerdungsprozess abgebildet, d.h. hier finden sich die zugehörigen Regierungsvorlagen, Initiativanträge, Ausschussberichte und parlamentarischen Protokolle. Sie sind sowohl in Kurztexten zusammengefasst als auch im Original einsehbar. Die Originale sind durch Links zur Homepage des Parlaments bzw. – im Falle der Regierungsvorlagen, Initiativanträge und Ausschussberichte der Jahre 1945 bis 1996 – durch Links zu eigenen Digitalisaten zugänglich.