Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Gesetz über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland


Datum:03.02.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 113
Gesetz im Original

Das Gesetz verpflichtet jeden deutschen Staatsangehörigen, der sich länger als drei Monate am selben Ort im Ausland aufhält, sich beim zuständigen Konsulat zu melden. Wird die Meldepflicht vorsätzlich verletzt, kann der betreffenden Person der Schutz des Reiches versagt und im Extremfall auch die deutsche Staatsangehörigkeit aberkannt werden.

Verweis auf diese Norm in: