Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Dritte Bekanntmachung über den Kennkartenzwang


Datum:23.07.1938
Referenz:RGBlReichsgesetzblattI 1938, S. 922
Gesetz im Original

Juden im Sinne der 1. Verordnung zum ReichsbürgergesetzDie 1. Verordnung zum Reichsbürgergesetz definierte, wer "Jude" und wer "jüdischer Mischling" war ((vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938)). Sie bestimmte, dass Juden im Sinne der Nürnberger (Rasse-)Gesetze weder Reichsbürger sein konnten, noch über ein Stimmrecht verfügten. (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f), die deutsche Staatsangehörige sind, haben "unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Jude" (§ 1) spätestens bis zum 31.12.1938 bei der zuständigen Polizeibehörde die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: