Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich


Zu Gesetz: BGBl I Nr. 142/2000
Zugehöriges Protokoll:GP XXI, SNr. 45
Materialtyp:Ausschussbericht
Nachweis:GP XXI, Beilagen-Nr. 369
Dokument im Original

Der Ausschuss präzisiert die Formulierungen der Regierungsvorlage im Artikel 70 des Gesetzes, indem er von Kriegsgefangenschaft nicht nur in ost-, sondern in ost- und mittelosteuropäischen Ländern spricht und die Länder namentlich nennt. Außerdem sind weitere Begünstigte nicht mehr (wie es in der Regierungsvorlage heißt) bloß jene, die „sich auf Grund einer behördlichen Maßregelung außerhalb Österreichs [befunden haben]“ und dann in einem (mittel-)osteuropäischen Land angehalten worden sind, sondern explizit jene, die sich aufgrund einer (drohenden) politischen Verfolgung im Sinne des OFG außerhalb Österreichs befunden haben und dann in einem (mittel-)osteuropäischen Land angehalten worden sind. Die Ausschlussbestimmungen werden etwas gemildert: Eine Verurteilung wegen eines normalen Verbrechens ist kein Ausschließungsgrund mehr. Auch die Beschränkung der Begünstigung auf Personen, deren Einkünfte öS 20.000 nicht überschreiten, wird fallengelassen. Die ursprünglich vorgesehene pauschale Bezahlung von monatlich öS 300 wird zugunsten einer nach Dauer der Gefangenschaft gestaffelten aufgehoben.