Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesgesetz vom 13. Dezember 1985 über die Herausgabe und Verwertung ehemals herrenlosen Kunst- und Kulturgutes, das sich im Eigentum des Bundes befindet (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz)


Datum:03.01.1986
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 2/1986
Gesetz im Original

Das Gesetz ermöglicht eine erneute Beanspruchung von Kunst- und Kulturgut, das in Durchführung des 1. Kunst- und KulturgutbereinigungsgesetzesDas 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 294/1969) schuf 1969 die Möglichkeit, Anträge auf Rückgabe jenes Kunst- und Kulturguts zu stellen, das sich in Gewahrsam des Bundesdenkmalamts befand. Das Gesetz war jedoch wenig bekannt, sodass nur 269 Gegenstände restituiert wurden. (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz) (vgl. BGBl Nr. 294/1969) nicht an frühere Eigentümer zurückgegeben werden konnten. Personen (auch als Rechtsnachfolger), die ein Eigentumsrecht an den Gegenständen geltend machen, haben diesen Anspruch bis zum 30.9.1986 im Finanzministerium anzumelden. Ausgeschlossen von einer Beanspruchung sind Güter, die bereits nach dem 1. Kunst- und KulturgutbereinigungsgesetzDas 1. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz (vgl. BGBl Nr. 294/1969) schuf 1969 die Möglichkeit, Anträge auf Rückgabe jenes Kunst- und Kulturguts zu stellen, das sich in Gewahrsam des Bundesdenkmalamts befand. Das Gesetz war jedoch wenig bekannt, sodass nur 269 Gegenstände restituiert wurden. (2. Kunst- und Kulturgutbereinigungsgesetz) angemeldet worden sind, deren RückgabeAls Rückgabe ist im strengen Wortsinn der österreichischen Gesetze die Zurückgabe von zwischen 1933 und 1938 entzogenen Vermögenswerten zu verstehen. (Ständestaat, 1. Rückgabegesetz, 2. Rückgabegesetz, 3. Rückgabegesetz) jedoch durch einen gerichtlichen Entscheid rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie Güter, auf die der Anmeldende im Zuge eines gerichtlichen Vergleichs verzichtet hat. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die aufgrund eines nichtigen Rechtsgeschäftes (vgl. BGBl Nr. 106/1946) in den Besitz eines der Güter gekommen sind. Jene Güter, die von niemandem beansprucht werden, werden in einer öffentlichen Versteigerung verwertet, der Erlös aus dieser Versteigerung ist für "Zwecke von bedürftigen Personen zu verwenden, die aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen durch das NS-Regime verfolgt wurden". Im Anhang zum Gesetz findet sich eine zusammenfassende Auflistung der (8.153) Gegenstände, die beansprucht werden können.

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: