Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Bundesverfassungsgesetz vom 24. November 1948, womit ergänzende Bestimmungen zum Wohnungsanforderungsgesetz erlassen werden


Datum:30.12.1948
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 242/1948
Gesetz im Original

Das Gesetz klärt das Zusammenspiel des Wohnungsanforderungsgesetzes mit den Bestimmungen zu diesem Gesetz im NationalsozialistengesetzDas Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) novellierte das Verbotsgesetz aus dem Jahr 1945 (vgl. BGBl Nr. 13/1945). Das Gesetz führte innerhalb der Gruppe der registrierungspflichtigen Personen eine Unterscheidung zwischen minderbelasteten und belasteten ein. (vgl. BGBl Nr. 25/1947) und dem Gesetz über die Aufhebung von Sühnemaßnahmen für jugendliche Personen (vgl. BGBl Nr. 70/1948) sowie dem Gesetz über die Beendigung der SühnefolgenSühneabgaben hießen die im Nationalsozialistengesetz (vgl. BGBl Nr. 25/1947) vorgesehenen Abgaben, die von den nach diesem Gesetz Registrierten (Minderbelastete und Belastete) zu leisten waren. für minderbelasteteEhemalige Nationalsozialisten mussten sich nach 1945 registrieren lassen. Von den 556.000 von dieser Registrierungspflicht betroffenen Personen galten rund 460.000 aufgrund einer geringeren Verstrickung in das NS-System als minderbelastet (vgl. BGBl Nr. 25/1947). Zunächst waren alle registrierten Personen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Im April 1948 beschloss der Nationalrat eine Amnestie der Minderbelasteten (vgl. BGBl Nr. 99/1948), die kurz darauf vom Alliierten Rat genehmigt wurde. Dadurch waren 90% der registrierten Nationalsozialisten nicht mehr von Entnazifizierungsmaßnahmen betroffen. Personen (vgl. BGBl Nr. 99/1948).

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.:

Parlamentarische Materialien: