Gesetz - Details
Materialien zum Nationalsozialismus
Vermögensentzug, Rückstellung und Entschädigung in Österreich

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Oktober 1952 über die Verlängerung von Fristen zur Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, dem Zweiten, dem Dritten und dem Fünften Rückstellungsgesetz


Datum:28.11.1952
Referenz:BGBlBundesgesetzblatt Nr. 200/1952
Gesetz im Original

Die Verordnung legt fest, dass die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten und dem Zweiten RückstellungsgesetzEs gab nach 1945 in Österreich insgesamt sieben Rückstellungsgesetze (RStG). Das wichtigste war das 3. Rückstellungsgesetz (siehe auch 1. Rückstellungsgesetz, 2. Rückstellungsgesetz, 4. Rückstellungsgesetz, 5. Rückstellungsgesetz, 6. Rückstellungsgesetz, 7. Rückstellungsgesetz). im Hinblick auf bestimmtes Vereinsvermögen am 31.12.1952 endet. In einer Reihe von anderen Fällen, die Ansprüche nach dem Ersten, Zweiten, Dritten oder Fünften Rückstellungsgesetz betreffen, bleiben die Fristen bestehen bzw. werden (etwa für Personen, die erst nach dem 31.12.1951 aus der Kriegsgefangenenschaft heimkehren) verlängert. Auf jeden Fall verlängert wird aber die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückstellungsgesetz bis zum 30.11.1953.

Diese Norm ist eine Novelle, Durchführungsverordnung etc. zu:

Durchführungsverordnungen, Novellen etc.: