Staatsangehörigkeit 1933–1945
Hier sind jene NS-Gesetze versammelt, die die deutsche Staatsangehörigkeit regelten. Der Schwerpunkt liegt auf jenen Normen, die die Ausbürgerung regelten und insbesondere Juden im Sinne der Nürnberger GesetzeAls Nürnberger Gesetze werden zwei Gesetze bezeichnet, die auf dem 7. Reichsparteitag der NSDAP verabschiedet wurden und als zentrale juristische Bausteine der antisemitischen Ideologie des NS-Systems gelten: das Reichsbürgergesetz und das sogenannte Blutschutzgesetz. Das Reichsbürgergesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146) führte eine Unterscheidung zwischen Staatsangehörigen und Reichsbürgern ein. Reichsbürger konnten nur Staatsangehörige "deutschen oder artverwandten Blutes" sein. In der 1. Ausführungsverordnung zum Gesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1333f) wurde definiert, wer im NS-Staat als Jude zu gelten hatte. Das Blutschutzgesetz (vgl. RGBl I 1935, S. 1146f) verbot u.a. die Eheschließung zwischen Juden und Nichtjuden. In Österreich wurden die Nürnberger Gesetze am 20.5.1938 in Kraft gesetzt (vgl. GBlÖ Nr. 150/1938). diskriminierten.RGBl I 1933, S. 480 | Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit |
RGBl I 1935, S. 1146 | Reichsbürgergesetz |
RGBl I 1938, S. 113 | Gesetz über die Meldepflicht der deutschen Staatsangehörigen im Ausland |
RGBl I 1938, S. 790f | Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich |
RGBl I 1939, S. 1235 | Verordnung über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in der Ostmark |
RGBl I 1941, S. 722ff | Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz |
RGBl I 1942, S. 40 | Verordnung zur Regelung von Staatsangehörigkeitsfragen |
RGBl I 1942, S. 452 | Verordnung zur Änderung der Vorschriften über die Aberkennung der Staatsangehörigkeit und den Widerruf des Staatsangehörigkeitserwerbes in den Alpen- und Donau-Reichsgauen |
RGBl I 1943, S. 268f | Zwölfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz |